Teilnahme- und Geschäftsbedingungen
der Firma Sporer GmbH, D-88131 Lindau (B) und der Firma SPORER GmbH & Co KG, A-6911 Lochau
Die Bedingungen untergliedern sich je nach Art der Geschäftsbeziehung:
A. Ausbildungskurse und sinngemäß auch für Bootsmiete mit Skipper/Segellehrer
B. Charterbedingungen
C. Bedingungen Yachtcharter mit Skipper
A. Folgende Bedingungen gelten für Ausbildungskurse und sinngemäß auch für Bootsmiete mit Skipper/Segellehrer
1. Die Kursgebühren fallen an für die Ausbildung im jeweils gebuchten Kurs. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist - soweit nicht separat aufgeführt - in den Gebühren enthalten.
2. Bei den Theoriekursen sind die Aufwendungen für die Bereitstellung des Unterrichtsraumes und das allgemeine Lehrmaterial (z.B. Skriptum, Folien, etc.) in den Kursgebühren enthalten. Spezielle Fachliteratur und Seekarten sowie Zirkel und Navigationsdreiecke können bei Kursbeginn käuflich erworben werden. Bei den Praxiskursen ist die Benutzung der Schulungsboote während des Kurses und während der Prüfungsfahrten in den Kursgebühren enthalten.
3. Die Prüfungsgebühren werden von den zuständigen Behörden bzw. Prüfungsausschüssen von den
Kandidaten direkt erhoben.
4. Eine Garantie für den Ausbildungserfolg kann von der Segelschule nicht übernommen werden.
5. Eine Haftung für mit an Bord gebrachte Gegenstände wird von der Segelschule nicht übernommen.
6. Die Beteiligung am Kursprogramm ist eine sportliche Freizeitaktivität auf eigene Gefahr der Teilnehmer, sofern den Kursleiter bzw. den Schiffsführer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Den Anweisungen des Kursleiters und des Schiffsführers, insbesondere in Fragen der Sicherheit, ist Folge zu leisten. Die Haftung der Segelschule ist in jedem Falle auf die dreifache Kursgebühr begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Alle aktuell gültigen Gesundheitsregeln müssen genau eingehalten werden.
7. Haustiere können aus hygienischen Gründen nicht mit an Bord gebracht werden.
8. Die Datenschutzvorschriften sind genau einzuhalten, insbesondere sind die Speicherung und/oder Versendung von persönlichen Daten, Fotos, Videos, etc. aller Personen an Bord nur mit der ausdrücklicher Einwilligung gestattet.
9. Stornokosten bei Rücktritt aus wichtigem Grund bis 6 Wochen vor Kursbeginn in Höhe der Anzahlung, bei späterem Rücktritt in Höhe der Anzahlung, falls der Platz weiter belegt werden kann, sonst in Höhe der Kursgebühr.
10. Es finden in der Saison täglich außer sonntags Praxiskurse statt, in der Regel von 10:00 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr. Die Vereinbarung für die Termine zur Praxisausbildung (= 1,5 Tage bei Motorboot bzw. 4 Tage bei Segeln oder entsprechende Halbtage) erfolgt nach Verfügbarkeit in der Regel im Theoriekurs. Bei Nichterscheinen oder Absage eines vereinbarten Praxisausbildungstermins durch den/die Kursteilnehmer/in weniger als 7 Tage vorher verfällt dieser Termin ersatzlos. Dies ist leider notwendig, da kurzfristige Absagen hohe Kosten verursachen, z.B. Segellehrer Entlohnung, Bootbereitstellung, Organisationsaufwand, etc.
11. Kinder und Nichtschwimmer müssen stets eine Rettungsweste tragen. Bei starkem Wind und/oder Wellengang oder auf Anweisung des Schiffsführers gilt dies für alle Personen an Bord. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, evtl. gesundheitliche Beeinträchtigungen vor Betreten des Stegs dem Kursleiter mitzuteilen. Dies gilt ebenso, falls der Teilnehmer nicht mind. 15 Minuten frei schwimmen kann.
12. Gerichtsstand ist für beide Teile Bregenz (Sporer GmbH & Co.KG) bzw. Lindau (Sporer GmbH).
13. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Vereinbarungen davon unberührt bestehen.
14. Für Yachtcharter (mit und ohne Skipper) sowie für weitere Aufträge gelten gesonderte individuelle Bedingungen, die im Einzelfall vor Vertragsschluss ausgehändigt und dann vereinbart werden.
15. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nicht stattgefunden.
B. FOLGENDE BEDINGUNGEN GELTEN für Yachtcharter und soweit anwendbar auch sinngemäß für Miete von offenen Kielbooten.
1. Der Vercharterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht zu Beginn der Charterzeit dem Charterer seeklar, sauber und mit gefüllten Tanks für Wasser und Treibstoff zu übergeben. Voraussetzung hierzu ist die vollständige Bezahlung der in Rechnung gestellten vertragsgemäßen Chartergebühren und die Hinterlegung der vereinbarten Kaution.
2. Die Übergabe erfolgt mit einer ausführlichen Einweisung unter Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Charterer verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe. Der Charterer verpflichtet sich, eine evtl. Verspätung unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Falls der Charterer sich zum vereinbarten Übergabetermin um mehr als 30 min. verspätet, so hat er dem Vercharterer für die entstandenen Mehrkosten und die Wartezeit einen Satz von 75,00 EUR pro angefangener Stunde zu erstatten. Der Vercharterer ist nicht verpflichtet, länger als 30 min. über die vereinbarte Übergabezeit hinaus auf den Charterer zu warten. Der Vercharterer wird bei rechtzeitiger Verständigung bemüht sein, ggf. auf Wunsch des Charterers einen neuen Übergabetermin ohne Mehrkosten zu vereinbaren, sofern dies im betrieblichen Ablauf möglich ist.
3. Die Yacht ist nach den Bedingungen und Angaben des Vercharterers kasko- und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden Dritten gegenüber, ausgenommen der Crewmitglieder untereinander. Den Selbstbehalt in Höhe der Kaution trägt der Charterer.
4. Der Charterer hat die Yacht rechtzeitig (mind. 1 Stunde vor Ende der Charterzeit), besenrein und mit vollständig geleerten Abwassertanks an den Liegeplatz zurückzubringen, damit Ausräumen und Auscheck innerhalb der Charterzeit erfolgen können. Über den Auscheck wird ebenfalls ein Protokoll erstellt, das für beide Vertragsteile verbindlich ist.
5. Treten während der Charterzeit Schäden, Mängel oder Verluste an der Yacht oder Ausrüstung auf, hat der Charterer den Vercharterer unverzüglich fernmündlich zu informieren, dies gilt ebenso für jeden außergewöhnlichen Vorfall (z.B. Grundberührung).
6. Tritt der Charterer nicht oder verspätet oder ohne geeigneten Schiffsführer an, so ist der Vercharterer zur ganzen oder teilweisen Rückzahlung des Charterpreises nicht verpflichtet, gleichgültig, ob den Charterer ein Verschulden trifft oder nicht.
Falls die Yacht anderweitig verchartert werden kann, hat der Charterer Anspruch auf Rückzahlung von 85% des Charterpreises, der sich anteilig für den Zeitraum der Ersatz-Vercharterung errechnet.
7. Der Vercharterer haftet für Schäden jedweder Art nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers und seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Vercharterers ist in jedem Falle auf die dreifache Chartergebühr begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Kann der Vercharterer, auch ohne sein Verschulden, die Charteryacht oder eine mindestens gleichwertige Yacht nicht zu Beginn der Charterzeit übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gecharterte oder eine mindestens gleichwertige Yacht auch nach Ablauf von 24 Stunden nach Beginn der Charterzeit nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der gesamte Charterpreis sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Die Übergabe in einem anderen Hafen (z.B. wegen zu geringem Wasserstand im vorgesehenen Ausgangshafen, o.ä.) ist kein Grund zur Reklamation bzw. zur Geltendmachung von Ansprüchen durch den Charterer.
9. Erfolgt die Rückgabe der Yacht später als zum Ende der Charterperiode, gleichgültig ob mit oder ohne Verschulden, so ist der Charterer verpflichtet, für die Zeit der Verspätung den Charterpreis - zeitanteilig berechnet - sowie evtl. entstandenen Schaden zu zahlen. In Schadensfällen wird der Vercharterer alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche Dritten gegenüber geltend machen und die entsprechenden Ertragsteile hieraus dem Charterer anrechnen.
10.. Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln. Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung reguliert werden. Der Vercharterer ist berechtigt, aus der Kaution die Kosten für diesbezügliche Schäden und Verluste, vorbehaltlich späterer Abrechnung, zurückzubehalten. Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers sind nicht ausgeschlossen. Im übrigen ist die Kaution unverzüglich nach erfolgter ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht zurückzuzahlen.
Der Charterer wird
a) keine Ausbildung an Bord, kein Skippertraining und keine Prüfungsfahrten (z.B. für Bootsscheine) durchführen,
ausgenommen Sicherheitsmanöver im Rahmen der Einweisung der Crew durch den Skipper,
b) nicht an Wettfahrten (z.B. Regatten) teilnehmen und das Fahrgebiet "Bodensee" nicht verlassen (kein Versicherungsschutz!),
c) von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang keine Nachtfahrten unternehmen und in dieser Zeit auch nicht ankern,
sondern in dieser Zeit die Yacht in einem sicheren Hafen gut vertäuen,
d) nur unter Maschine in Häfen einlaufen und aus Häfen auslaufen,
e) bei Lage die Maschine nicht laufen lassen,
f) andere Schiffe nur im Notfall in Schlepp nehmen und die Charteryacht nur im Notfall schleppen lassen (eigener Tampen!),
g) alle Zoll- und Einklarierungsformalitäten ordnungsgemäß erfüllen und die Gast-Hafengebühren bezahlen,
h) die Bodensee-Schifffahrtsordnung (BSO) und die Yachtgebräuche beachten,
i) nicht mehr als die zugelassene Personenzahl an Bord zu nehmen,
j) die Törnplanung so zu gestalten, daß auch unter widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Heimathafen gewährleistet ist,
k) den Vercharterer sofort fernmündlich zu informieren, falls die Rückkehr dennoch nicht rechtzeitig erfolgen kann,
l) sich über die aktuelle Wetterlage informieren und geeignete Wettervorhersagen einholen,
m) bei angesagten Windstärken von 6 und mehr Bft. einen schützenden Hafen nicht verlassen,
n) Grundberührungen und besondere Vorkommnisse im Logbuch vermerken und bei Rückkehr sofort melden,
o) bei Besorgnis einer Beschädigung der Yacht den nächsten Hafen anlaufen, den Vercharterer benachrichtigen und nach seinen Weisungen verfahren,
p) die sog. „Badeleiter“ ausschließlich als Rettungseinrichtung betrachten und nicht zu anderen Zwecken benutzen (z.B. zum Nachziehen von Personen),
q) keine Haustiere mit an Bord nehmen (aus hygienischen Gründen).
r) NUR sofern er Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Schweiz hat, Schweizer Hoheitsgebiet nicht anlaufen – und zwar aus zollrechtlichen Gründen der Schweiz,
s) die Datenschutzvorschriften genau einhalten, insbesondere sind die Speicherung und/oder Versendung von persönlichen Daten, Fotos, Videos, etc. aller Personen an Bord nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung gestattet.
11. Bei Annullierung des Vertrags durch den Charterer kann der Vercharterer angemessenen Schadenersatz verlangen. Dieser beträgt in der Regel 50% der Chartergebühren bei Stornierung bis 6 Wochen vor Charterbeginn, 100% der Chartergebühren bei Stornierung ab 6 Wochen vor Charterbeginn. Falls die gecharterte Yacht nach der Stornierung weiterverchartert werden kann, mindert sich die Ersatzleistung um die erzielte (evtl. anteilige) Chartergebühr abzüglich einer Bearbeitungskostenpauschale in Höhe von 15% der Chartergebühren. Der Charterer hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den vorstehend pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung.
12. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nicht stattgefunden.
13. Beide Vertragsteile werden bei evtl. auftretenden Unstimmigkeiten versuchen, die Angelegenheit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Ansonsten ist der Gerichtsstand Bregenz (Firma Sporer GmbH & Co) bzw. Lindau (Firma Sporer GmbH).
14. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Vereinbarungen davon unberührt bestehen. Außerdem gilt dann eine Regelung, die der jeweiligen unwirksamen Bestimmung dem Sinn nach möglichst nahe kommt.
C. FOLGENDE BEDINGUNGEN GELTEN für YACHTCHARTER MIT SKIPPER
1. Privater Chartertörn
Der Charterer chartert die Segelyacht mit Skipper zum Zwecke eines privaten Chartertörns mit seinen Mitseglern/Mitseglerinnen in dem jeweiligen Segelrevier. Sollte der vorgesehene Skipper aus einem wichtigen Grund verhindert sein (z.B. Krankheit), so kann ein geeigneter Ersatzskipper eingesetzt werden. Der Charterer bezahlt bei Fälligkeit den vereinbarten Preis laut Vertrag.
2. Versicherungen
Die Yacht ist nach den Bedingungen und Angaben des Vercharterers kasko- und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden Dritten gegenüber. Haftpflichtansprüche der Mitsegler/Mitseglerinnen untereinander sind nicht versichert. Das persönliche Hab und Gut, das die Mitsegler mit an Bord bringen, ist ebenfalls nicht versichert. Eine Haftung für mitgebrachte Gegenstände und für Personenschäden wird nicht übernommen.
3. Teilnahmebedingungen
Die Teilnahme am privaten Segeltörn ist eine sportliche Ferienaktivität auf eigene Gefahr der Mitsegler/Mitseglerinnen, sofern den Vercharterer und den Skipper nicht Vorsatz trifft. Den Anweisungen des Skippers, insbesondere in Fragen der Sicherheit, ist Folge zu leisten. Ein festes Törnprogramm ist nicht vereinbart. Es wird in Abhängigkeit vom Wetter durch verantwortliche Entscheidung des Skippers in Absprache mit den Mitseglern/Mitseglerinnen festgelegt.
Die Datenschutzvorschriften sind genau einzuhalten, insbesondere sind die Speicherung und/oder Versendung von persönlichen Daten, Fotos, Videos, etc. aller Personen an Bord nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung gestattet.
Haustiere können aus hygienischen Gründen nicht mit an Bord gebracht werden.
Erfolgt aufgrund der aktuellen Wetterlage nach verantwortlicher Entscheidung des Skippers kein Auslaufen oder ein verspätetes Auslaufen oder ein vorzeitiges Aufsuchen eines Schutzhafens, so ist dies kein Grund zur Beanstandung.
Bei Beschädigung der Yacht oder bei auftretenden Defekten, die in der Verantwortung des Vercharterers liegen und die nicht in angemessener Zeit zu beheben sind, erhält der Charterer die anteiligen Chartergebühren für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen anteilig zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine maximale Reparaturzeit von einem Tag pro Charterwoche bzw. Stellen einer vergleichbaren Ersatzyacht ist angemessen und wird anerkannt.
Kann der Vercharterer die Yacht oder ein mindestens wertmäßig gleiches oder ähnliches Schiff nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, so kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. Die bereits geleistete Chartergebühr wird dann ersetzt und zurückerstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei Annullierung der Teilnahme durch den Charterer können angemessene Stornokosten verlangt werden. Diese betragen in der Regel 50% des Preises bei Stornierung bis 6 Wochen vor Törnbeginn, 100% des Preises bei Stornierung ab 6 Wochen vor Törnbeginn. Kann die gebuchte Yacht mit Skipper weiter verchartert werden, so mindert sich die Ersatzleistung um die erzielte Chartergebühr abzüglich einer Bearbeitungskostenpauschale in Höhe von 15% der Chartergebühren. Der Charterer hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den vorstehend pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen. Der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
Die Beteiligung am Kursprogramm ist eine sportliche Freizeitaktivität auf eigene Gefahr der Teilnehmer, sofern den Kursleiter bzw. den Schiffsführer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Den Anweisungen des Kursleiters und des Schiffsführers, insbesondere in Fragen der Sicherheit, ist Folge zu leisten. Die Haftung der Segelschule ist in jedem Falle auf die dreifache Kursgebühr begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle aktuell gültigen Gesundheitsregeln müssen genau eingehalten werden.
Beide Vertragsteile werden bei evtl. auftretenden Unstimmigkeiten versuchen, die Angelegenheit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Ansonsten ist der Gerichtsstand Bregenz (Firma Sporer GmbH & Co) bzw. Lindau (Firma Sporer GmbH).
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Vereinbarungen davon unberührt bestehen. Außerdem gilt dann eine Regelung, die der jeweiligen unwirksamen Bestimmung dem Sinn nach möglichst nahe kommt.
Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nicht stattgefunden.
